AGB

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

 

 

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  1. Angebot und Annahme von Aufträgen
    Angebot und Annahme von Aufträgen erfolgen aufgrund der nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Die Geltung zuwiderlaufender Bedingungen des Käufers wird ausdrücklich ausgeschlossen. Sie gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Auch Verbandskonditionen der Lieferanten haben ohne ausdrückliche Einzelvereinbarung keine Gültigkeit. Alle Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/ oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Die Annahme von Aufträgen ist nur dann rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich von uns bestätigt wird. Die Annahme unserer Leistung gilt als Anerkennung unserer Bedingungen auch dann, wenn der Käufer unsere Lieferung mit abweichenden Bedingungen bestätigt.

 

  1. Lieferung
    Die Lieferung erfolgt für Rechnung und Gefahr des Käufers unversichert ab Versandort oder durch Zurverfügungstellung ab Lager falls nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Die Vereinbarung von Lieferterminen wird grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen bedürfen unserer schriftlichen Zusage. Auch in diesen Fällen berechtigen Lieferungserschwerungen, die bei uns oder Vorlieferanten auftreten, sei es durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, Unterbindung von Rohstoffzufuhr oder aus anderen von uns unverschuldeten Gründen eine angemessene Nachlieferungsfrist in Anspruch zu nehmen, die mindestens der Dauer der Lieferungserschwerung entspricht, höchstens aber 8 Wochen beträgt. Beide Seiten haben in diesem Fall nach Fristablauf das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer ist jedoch verpflichtet, uns die Ausübung des Rücktrittsrechts mindestens 14 Tage vorher durch Einschreibebrief anzukündigen. Ansprüche des Käufers auf Ersatzlieferung oder auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn die Lieferung das Lager verlässt oder dem Käufer zur Verfügung gestellt wird.

 

  1. Verpackungs-Leermaterial
    Das Verpackungsmaterial (Kisten, Kartons, Hülsen usw.) bleibt unser Eigentum. Der Käufer ist zur pfleglichen Behandlung angehalten. Das Verpackungsmaterial ist in einwandfreiem Zustande innerhalb von 3 Monaten frachtfrei an das Lieferwerk zurückzusenden. Ist es nach 3 Monaten nicht wieder bei uns eingegangen, so wird angenommen, dass der Käufer es erwerben will, so dass wir das Verpackungsmaterial zu Selbstkosten berechnen werden. Unsere diesbezügliche Forderung ist sofort fällig.

 

  1. Preisgestaltung und Zahlung
    Alle angegebenen Preise sind unverbindlich. Wir sind auch nach Vertragsabschluss berechtigt, Preiszuschläge zu erheben, soweit sich Kalkulationsbestandteile des Preises verändert haben. Hierzu gehören neben Gebühren aller Art öffentliche Abgaben, Steuern und Zölle, Frachtzuschläge, Listenpreiserhöhungen unserer Lieferanten und ähnliches. Bei Vorliegen der vorstehend genannten Voraussetzungen, die zu einer neuen erhöhten Preiskalkulation führen, gilt der erhöhte Preis zum Zeitpunkt der Lieferung als vereinbart. Die Zahlung des Kaufpreises hat regelmäßig ohne Abzug in EUR oder der ausgestellten Währung der, Rechnung zu erfolgen. Skonti, Rabatte und Zahlungsziele erfordern besondere Vereinbarungen und werden auf den Rechnungen gesondert ausgewiesen. Gegenüber unseren Forderungen kann der, Käufer nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Wir behalten uns in jedem einzelnen Falle vor, Akzepte der Wechsel entgegenzunehmen. Sie werden in jedem Falle nur zahlungshalber angenommen. Wechsel und Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Mit Fälligkeit der Rechnung gerät der Käufer ohne Mahnung in Verzug. Lässt der Käufer einen Wechsel zu Protest gehen oder wird ein Scheck nicht eingelöst oder kommt er mit einer fälligen Forderung länger als 10 Tage in Verzug, so werden sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig. Bei verspäteter Zahlung sind vorbehaltlich weitergehender Rechte für den ausstehenden Betrag Zinsen von mindestens 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank fällig . Zahlt der Käufer trotz Fälligkeit der Forderung und Mahnung des Verkäufers nicht innerhalb einer mit der Mahnung zu setzenden angemessenen Frist, so ist der Verkäufer unbeschadet der sich aus dem Verzug ergebenden Rechte zum Rückritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass es einer weiteren Fristsetzung bedarf. Auch ohne Rücktritt vom Vertrag können wir die Rückgabe der Ware verlangen. Bei Teil- oder Sukzessivlieferungsgeschäften sind wir nach unserer Wahl auch berechtigt, nachträglich Vorauszahlungen für die noch ausstehenden Lieferungen oder ausreichende Sicherheiten zu fordern, sofern der Käufer, mit der Zahlung für vorangegangene Lieferungen in Verzug ist. Die vorstehenden Rechte stehen dem Verkäufer auch zu, wenn ernsthafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden auftreten. Zahlungen werden stets gemäß §§ 366/367 BGB angerechnet.

 

  1. Eigentumsvorbehalt
    Die gelieferte Ware bleibt bis zu vollständigen Zahlung aller unserer Forderungen im Rahmen der Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen (bei Bezahlung durch Schecks oder Wechsel bis zu deren Einlösung) gegebenenfalls bis zur Tilgung aller unserer, Forderungen aus einem mit dem Käufer bestehenden Kontokorrentverhältnis unser Eigentum. Der Käufer kann jedoch die Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern oder weiterverarbeiten. Bei Be- oder Verarbeitung der gelieferten Ware geht die be- oder verarbeitete Sache in Abweichung vom § 950 BGB in unser Eigentum über. Wird aus der von uns gelieferten Ware zusammen mit von dritter Seite unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware eine neue Sache hergestellt, so steht uns an dieser neuen Sache ein Miteigentum im Sinne des § 947 BGB zu, bis alle Forderungen gegen den Käufer restlos bezahlt sind. Entsprechendes gilt für den Fall, dass eine Vermischung der von uns gelieferten Waren eintritt. Die zur Sicherung in unserem Eigentum stehenden Waren verwahrt der Käufer unentgeltlich für uns. Der Käufer ist verpflichtet, diese Waren ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Die ihm hieraus möglicherweise zustehenden Ansprüche auf Versicherungsleistungen werden uns hiermit vorweg abgetreten soweit sie auf die in unserem Eigentum stehenden Waren entfallen. Der Käufer ist nicht berechtigt, die von uns gelieferte oder nach vorstehenden Bedingungen in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware ohne unsere Zustimmung an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Käufer darf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware im normalen Geschäftsbetrieb und zu angemessenem Preis für uns veräußern und tritt damit gleichzeitig die ihm gegen seinen Abnehmer entstehenden Forderungen im Voraus an uns ab. Für die Übertragung dieser Forderungen an uns bedarf es keiner weiteren Vereinbarung; die abgetretenen Forderungen bestimmen sich aufgrund der Kundenkonten des Käufers und dessen Geschäftskorrespondenz, seiner Lager- und Produktionsaufzeichnungen. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der abgetretenen Forderungen mit Angabe der Drittschuldner, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu übermitteln, oder auf unser Verlangen diese stillen Zessionen in offene umzuwandeln. Der Käufer ist ferner verpflichtet, auf unser Verlangen genaue Angaben über die Bonität der Drittschuldner zu machen. Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, von den Drittschuldnern Zahlung an uns zu verlangen und verpflichten uns, diejenigen Beträge, die unsere Forderungen übersteigen, unverzüglich dem Käufer oder Miteigentümer (gern. §§ 947/948 BGB) zu erstatten. Solange der Käufer das Zahlungsziel regelmäßig einhält, bleibt ihm die Einziehung der, auf uns übergegangenen Forderungen im eigenen Namen überlassen. Unsere Einziehungsbefugnis wird hiervon nicht berührt. Für den Fall der Zielüberschreitung oder einer erheblichen Verschlechterung seiner Vermögenslage, ist der Käufer jedoch verpflichtet, nach unserer Aufforderung unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen ein Verzeichnis sämtlicher uns zustehenden Forderungen gegen seine Kunden zu übersenden, um die Einziehung dieser Forderungen uns zu überlassen. Der Käufer ermächtigt uns unwiderruflich, seinen Kunden von dem Forderungsübergang jederzeit Mitteilung zu machen und die Forderungen einzuziehen. Unser Eigentumsrecht hat Gültigkeit auch gegenüber dem Spediteur, dem die Ware von uns, vom Käufer oder von dritten Personen übergeben wird. Wenn nach vorstehenden Bestimmungen der Wert der in unserem Eigentum verbliebenen oder in unser Eigentum übergegangenen Waren oder die an uns zur Sicherung abgetretenen Forderungen gegen Kunden des Käufers den Betrag unserer Forderung gegen den Käufer um mehr als 20 % übersteigt, hat der Käufer ein Recht, Freigabe der diesen Betrag übersteigenden, zur Sicherheit übertragenen Forderungen oder entsprechender Teilbestände, der in unserem Sicherungseigentum stehenden Waren zu verlangen. In diesem Falle hat er uns ein vollständiges Verzeichnis der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden, in seinem Haus für uns verwahrten Warenbestände und der uns zustehenden Forderung gegen seine Kunden mitzuteilen und uns auf Verlangen Angaben über die Zahlungsverhältnisse der Schuldner dieser Forderungen zu machen. Die Entscheidung. welche Sicherungsrechte freizugeben sind, steht uns zu. Überschreitet der Käufer das Zahlungsziel oder verschlechtern sich seine Vermögensverhältnisse erheblich oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Ware zurückzuholen, ohne dass darin, ein Rücktritt vom Vertrag zu erblicken ist. Der Käufer hat kein Recht zum Besitz. Wir sind berechtigt, in diesem Fall die gelieferte Ware bestmöglichst für den Käufer zu verwerten. Ein Rücktritt vom Vertrag erfolgt erst, sobald wir dem Käufer Mitteilung von einer anderweitigen Verwertung der zurückgeholten Ware und ihm hierfür erteilten Gutschrift machen. Zugriffe dritter Personen, auf unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren oder uns zustehenden Forderungen sind uns unverzüglich anzuzeigen. Ebenso hat der Käufer uns mitzuteilen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Vergleiches oder einer Insolvenz über sein Vermögen gestellt oder ein solches Verfahren eröffnet wurde.

 

  1. Mängelrügen
    Beanstandungen sind uns spätestens innerhalb 2 Wochen nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung ausgeschlossen. Handelsübliche oder geringe technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Designs dürfen nicht beanstandet werden. Eine Haftung für unbedingt gleichmäßiges Färben, der Ware beim Kunden kann von uns nicht übernommen werden. Bei Lieferung von gefärbten Waren sind gewisse Unregelmäßigkeiten im Farbton vorbehalten. Die Echtheitsgrade der Farbe können nicht garantiert werden, soweit nichts anderes vereinbart ist. Beanstandungen müssen unter Einsendung von Belegen, Mustern, Packzetteln, Kistenangabe usw. erfolgen. Das Rügerecht erlischt in jedem Fall 8 Wochen nach Empfang der Ware. Für Mängel der Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb 14 Tagen nach Rückempfang der Ware. Rücksendungen aller Art müssen stets frachtfrei erfolgen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für Mängel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Wählt der Kunde wegen eines Rechtsoder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Das gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Lieferung der Ware. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware dar. Unsere Verpflichtungen aus einer Mängelrüge ruhen, solange der Käufer eine fällige Zahlung zurückbehält.
  2. Einteilung
    Erteilt der Käufer einen Auftrag, ohne dass er vor Abschluss erklärt, wie die Lieferung eingeteilt werden soll, so ist sie über den Lieferungszeitraum verteilt in annähernd gleichen monatlichen Abständen abzunehmen. Hat sich der Käufer bei Abschluss vorbehalten, eine Einteilung noch vorzunehmen, so muss er dies innerhalb von 2 Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch uns oder innerhalb einer mit uns zu vereinbarenden Frist angeben. Unsere Lieferverpflichtung besteht erst, wenn die Einteilung von uns schriftlich angenommen worden ist. Gibt der Käufer die von ihm gewünschte Einteilung nicht rechtzeitig auf, so sind wir berechtigt, die Einteilung nach den vorstehend genannten Gesichtspunkten selbst vorzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Liegen mehrere Abschlüsse vor, so werden die Lieferungen im Zweifel jeweils auf den ältesten Abschluss angerechnet.

 

  1. Warenzeichen
    Liefern wir Gegenstände, die mit einem Warenzeichen gekennzeichnet sind, dürfen diese Gegenstände nur mit unserer separaten Zustimmung oder mit der schriftlichen Zustimmung des Warenzeichen-Inhabers in Zusammenhang mit den vom Käufer hergestellten Erzeugnissen benutzt werden.

 

  1. Schutzrechte Dritter
    Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Käufers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Käufer uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei; in diesem Fall sind wir zur Erfüllung des Vertrages nicht verpflichtet, aber berechtigt, Ersatz der bisher aufgewendeten Kosten zu verlangen.

 

  1. Urheberrecht an Geschäftsunterlagen An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen des Angebotes behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind uns auf Verlangen oder, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben.

 

  1. BISFA und INCOTERMS
    Für die Erfüllung der Kaufverträge sowie für jede Nachprüfung sind ergänzend zu unseren Bedingungen die BISFA-Bestimmungen der Internationalen Vereinigung für Chemiefaser- Normen maßgebend. Handelsübliche Formeln wie fob, cif etc. gelten gemäß den INCOTERMS der Internationalen Handelskammer in der Fassung bei Vertragsabschluss.

 

  1. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Erfüllungsort ist Radevormwald und der Gerichtsstand das Amtsgericht Wipperfürth bzw. Landge-richt Köln für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche.

 

  1. Datenverarbeitung
    Mit Annahme der Auftragsbestätigung erteilt der Käufer Einverständnis zur Verarbeitung der im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung anfallenden personenbezogenen Daten in unsere elektronische Datenverarbeitung.

 

  1. Schlußbestimmungen
    Wenn eine Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen unwirksam oder nichtig ist, so sind wir uns mit dem Käufer darüber einig, dass sich im Zweifel die teilweise Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit nicht auf die gesamten Zahlungs- und Lieferungsbedingungen erstreckt.